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Individuelle Prämienverbilligung 2026

Der Kanton Thurgau gewährt versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung.

Wer hat Anspruch auf IPV?
Die IPV wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenversicherung (OKP) gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) abgeschlossen haben und
a) am 1. Januar 2026 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder
b) als Grenzgängerin oder Grenzgänger am 1. Januar 2026 im Kanton Thurgau erwerbstätig ist oder
c) als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter den gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Thurgau begründen.

Antragsverfahren
Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen aufgrund der provisorischen Steuerdaten per 1. Januar 2026 und stellen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Nach dem 1. Januar 2026 angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt.

Einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % Steuerbares Vermögen IPV 2026
Erwachsene    
A) bis 400 Fr. 0 Fr. 3'408 Fr.
B) bis 600 Fr. 0 Fr. 2'556 Fr.
C) bis 800 Fr. 0 Fr. 1'704 Fr.
Kinder    
D) bis 1'600 Fr. 0 Fr. 1'236 Fr.
Das unterzeichnete Formular ist bis zum 31. Dezember 2026 bei der Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Berechnungsgrundlage Erwachsene
Massgebend ist die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % per 1. Januar 2026. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem Fr. 0 nicht übersteigen.

Geburt, Zuzug oder Wegzug nach dem 1. Januar 2026
Nach diesem Stichtag Geborene/Zugezogene sind erst ab 1. Januar 2027 bezugsberechtigt. Massgebend beim Wegzug sind die persönlichen Verhältnisse per 01.01.26. Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wegzug in einen anderen Kanton , wird die IPV für das gesamte 2026 vom Kanton Thurgau ausgerichtet.

Junge Erwachsene (Jahrgang 2001 bis 2007)
Junge Erwachsene in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich am 31. Dezember 2026 in einer Ausbildung befinden, haben Anspruch auf 50% der effektiven KVG-Prämie, maximal 50 % der kantonalen Durchschnittsprämie (Jahr 2026: Fr. 4‘752, davon 50% = Fr. 2‘376). Die bezugsberechtigten Personen erhalten im laufenden Jahr die zustehende IPV nach Kat. A – C. Sie können im Folgejahr eine Neubeurteilung beantragen.

Grenzgänger und Kurzaufenthalter
Grenzgänger, die am 1. Januar 2026 im Kanton Thurgau einer Erwerbstätigkeit nachgehen und der OKP unterstehen, haben den Antrag auf IPV bis am 31. Dezember 2026 zu stellen. Bei Kurzaufenthaltern mit Aufenthalt im Kanton Thurgau bemisst sich die IPV nach den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtsunterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht. Die Antragsstellung muss bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Der Lebensmittelpunkt von Grenzgängern und Kurzaufenthaltern liegt im Ausland. Deshalb hat vor der Berechnung der IPV eine Kaufkraft- und Währungsbereinigung der Einkommens- und Vermögenswerte zu erfolgen.

Neubemessung Neubeurteilung
Wurde im Vorjahr nicht automatisch ein Antragsformular zugestellt, oder können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden, kann innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststellung der veränderten Verhältnisse eine Neubemessung der IPV beantragt werden, insbesondere gestützt auf:
1. die definitive Steuerschlussrechnung,
2. die EL-Rückforderungsverfügung,
3. den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe,
4. den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer.
Differenzbeträge von weniger als Fr. 30.00 werden nicht ausbezahlt. Eine Neubemessung muss beantragt werden.

Auszahlung der Prämienverbilligung
Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.

Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an die zuständige Abteilung für die Prämienverbilligung wenden: Cinzia Aeberhard, 071 243 25 51, einwohnerdienste@guettingen.ch